§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/66#abs-1 (1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/66#abs-2 (2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 66 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 31.07.2025 – B 7 K 25.30883
- VG Augsburg, 04.06.2024 – Au 9 K 24.30467Zitiert von 4
- VG Münster, 16.07.2021 – 6 L 412/21
- VG Aachen, 10.03.2021 – 5 K 1407/20.A
- VG München, 15.01.2020 – M 9 S7 19.50622
- VGH Bayern, 19.07.2018 – 4 B 18.30514Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.01.2018 – 9 L 4613/17.AZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.